EuGH-Urteil zum Wertersatz im Fernabsatz

Mit Urteil vom 3. September 2009 (C-489/07) entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Verbraucher, der seinen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag widerruft, nicht generell zum Wertersatz für die Nutzung der Ware verpflichtet werden darf. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach schon für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig.

Das neuerliche EuGH-Urteil zum Nutzungsersatz liegt auf einer Linie mit dem vielzitierten Quelle-Urteil, geht aber darüber hinaus. Nach der Vorabentscheidung des EuGH hob der Bundesgerichtshof 2008 die Regel auf, dass die Käufer von den Verbrauchsgütern im Falle der Ersatzlieferung für die zwischenzeitliche Nutzung eines mangelhaften Produktes bezahlen mussten. Im jüngsten Fall hatte die Käuferin beim Kauf eines Laptops über das Internet von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.

Für die Ausübung dieses Rechts dürfen ihr nur die Kosten für die Rücksendung der Ware auferlegt werden, urteilt der EuGH. Denn wäre das Widerrufsrecht mit Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Nur unter bestimmten Bedingungen dürften Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet werden, etwa wenn sie gegen die Grundsätze des bürgerlichen Rechts oder Treu und Glauben verstoßen oder versuchen, sich ungerechtfertigt zu bereichern.

Das Urteil ist aus Sicht des Handels wenig erfreulich. Die bisher in der Praxis bestehenden Regelungen haben sich bewährt und stellen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Handel und Verbrauchern dar. Nun bleibt abzuwarten, welcher Anpassungsbedarf sich für den deutschen Gesetzgeber ergibt.

EuGH-Urteil zum Wertersatz im Fernabsatz


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