22.
Februar 2007
Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz
(ElGVG)
Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften
über bestimmte elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste werden verschiedene Regelungen für den
elektronischen Geschäftsverkehr zusammengelegt.
Künftig wird nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden. Die Teledienste sind bisher im Teledienstegesetz (TDG) geregelt. Sie umfassen Waren- und andere Dienstleistungsangebote, die über das Internet angeboten werden. Die Mediendienste sind bisher im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geregelt. Darunter fallen beispielsweise Informationsangebote, die online verbreitet werden.
Zentraler Inhalt des ElGVG bildet das neue Telemediengesetz (TMG). Mit dem TMG § 6 Abs. 2 neu eingeführt wird eine Regelung zu den sogenannten Spams. Der kommerzielle Charakter dieser unerwünschten elektronischen Post darf in der Kopf- und Betreffzeile der eMail nicht ver-schleiert oder verheimlicht werden. Damit soll der Empfänger die Möglichkeit haben, die eMail ungeöffnet zu löschen, diese also nicht öffnen zu müssen, um den Absender und sein Anliegen erkennen zu können. Verstöße können nach TMG § 16 Abs. 1 mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden.
Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist die Verbreitung von unerwünschten Werbemails unzulässig. Spam-Mails können darüber hinaus strafrechtlich relevant sein. Zu bedenken ist dabei, dass ein Großteil der Spams aus dem Ausland kommt. Es ist daher fraglich, ob über die Signalwirkung hinaus eine wirksames Zeichen gegen unerwünschte eMails gesetzt wird.
In TMG § 5 sind zukünftig die Allgemeinen Informationspflichten für Anbieter von Internetseiten enthalten. Diese gelten für Betreiber von Online-Shops ebenso wie für Anbieter von Informations-angeboten.
Die Dienstanbieter haben danach
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
- Name, Firma, vollständige Anschrift
- vertretungsberechtigte Personen
- Angaben, die eine unmittelbare Kontaktaufnahme
ermöglichen (Tel/ Fax)
- Daten zur elektronischen Kontaktaufnahme
(E-Mail-Adresse)
- gegebenenfalls Handelsregisternummer,
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Die Angaben müssen in der
Regel mit einem ¿Klick¿ zur Verfügung stehen.
Daneben gelten weiterhin andere, für den elektronischen
Geschäftsverkehr relevante Bestimmungen wie die besonderen
Regelungen für Fernabsatzverträge nach BGB §
312.
Das ElGVG ist gemeinsam mit dem 9.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 01. März 2007 in Kraft
getreten.
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Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz
(ElGVG) |
Ansprechpartner HDE: Olaf Roik, roik@hde.de

