02.
März 2007
Keine Rundfunkgebührenpflicht für
TV-Verkauf in Lebensmittelfilialen
Lebensmittelketten sind nicht rundfunkgebührenpflichtig
für Radio- und Fernsehgeräte, die sie nicht zur
Vorführung aufstellen, sondern ihren Kunden
ausschließlich zum Kauf anbieten. Das hat der 19. Senat des
Oberverwaltungsgerichts mit drei Urteilen vom 2. März 2007
entschieden. Damit wurden Berufungen des WDR gegen
entsprechende Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
zurückgewiesen.
Die Urteile betreffen drei Musterklagen der Firmen Aldi,
Kaisers/Tengelmann und Plus. Der WDR meint, die Lebensmittelketten
müssten für die Geräte Rundfunkgebühren zahlen,
die sie in ihren Filialen anbieten, auch wenn die Geräte nicht
eingeschaltet würden und in der Regel sogar verpackt blieben.
Rechtlich komme es nur auf die Möglichkeit an, diese
Geräte jederzeit zum Rundfunkempfang einzusetzen.
Dem ist das Oberverwaltungsgericht entgegengetreten. Zur
Begründung seiner Entscheidungen hat es ausgeführt: Der
Inhaber einer Lebensmittelkette werde nicht dadurch zum
gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmer, dass er seinen Kunden
Radio- und Fernsehgeräte lediglich zum Kauf anbiete, sie aber
nicht zugleich vorführe. Im Rechtssinne halte er diese
Geräte nicht zum Empfang, sondern zum Verkauf bereit. Es
widerspreche insbesondere dem Grundsatz der
Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die
bloße Empfangsmöglichkeit abzustellen, wenn ein
Händler Rundfunkgeräte nachweislich nicht zum Empfang
nutze. Das ergebe sich indirekt auch aus dem sog.
Händlerprivileg des Rundfunkgebührenrechts. Dieses
beschränke die Gebührenpflicht für Radio- und
Fernsehhändler auf ein Gerät pro Grundstück, wenn
diese einen Teil ihrer Geräte für Prüf- und
Vorführzwecke betreiben. Letzteres sei bei den
Klägerinnen jedoch nicht der Fall. Die Beteiligten gingen
übereinstimmend davon aus, dass die Klägerinnen ihre
Geräte in den öffentlich zugänglichen
Verkaufsräumen für jedermann sichtbar nur zum Verkauf
anbieten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Az.: 19 A 377/06, 19 A 378/06 und 19 A 379/06
Ansprechpartner HDE: Olaf
Roik, roik@hde.de

