Versandhändler muss die Lieferkosten auch bei Widerruf tragen
Versandhändler dürfen ihre Kunden nicht mit den Kosten für die Zusendung der Ware belasten, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. April 2010 (Az. C-511/08).
Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher Versandhändler dem Kunden pauschal einen Betrag in Höhe von 4,95 Euro für die Zusendung der Ware in Rechnung gestellt, nachdem der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hatte. Dies ist nach dem geltenden deutschen Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vertrat die Auffassung, ein solches Vorgehen verstoße aber gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie. Dieser Rechtsauffassung haben sich nun die Richter des EuGH angeschlossen.
In der Urteilsbegründung wird betont, dass der Versandhändler nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 und 2 der Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7) die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten habe. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, seien die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware. Der Versandhändler sei deshalb verpflichtet, dem Kunden sämtliche anlässlich des Vertrags geleistete Zahlungen unabhängig von deren Grund zu erstatten. Dies gelte auch für die Versandkosten. Wenn es dem Versandhändler nach Auslegung des nationalen Rechts erlaubt wäre, den Kunden bei Widerruf mit den Versandkosten zu belasten, würde dies dem Ziel der Fernabsatzrichtlinie widersprechen. Wie schon in der Rechtssache Messner (Az. 489/07) betonen die Richter auch in der vorliegenden Entscheidung, dass es das Ziel der Richtlinie sei, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dem stehe eine Auslegung entgegen, nach der dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung gestellt werden könnten. Dies sei nämlich eine Belastung, die zwangsläufig geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
Die Entscheidung führt in Deutschland in der Praxis zu neuen Kostenbelastungen der im Fernabsatz tätigen Einzelhändler. Das Kostenrisiko bei Vertragsschlüssen wird im Ergebnis einseitig auf den Händler verteilt, weil er in vielen Fällen bei Widerruf des Vertrags allein für die Kosten der Hin- und Rücksendung aufkommen muss. Daher ist der nationale Gesetzgeber aufgefordert, sobald als möglich das nationale Recht der EuGH-Rechtsprechung anzupassen. Wie der EuGH nämlich festgestellt hat, dürfen dem Verbraucher nach der Fernabsatzrichtlinie im Fall des Widerrufs durchaus die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung auferlegt werden. Dies ist in Deutschland wegen der Regelung des § 357 Abs. 2 BGB derzeit im Wesentlichen nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung möglich, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.
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Dr. Peter J. Schröder, Telefon: 030/726250-46, E-Mail: schroeder@hde.de
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EuGH Urteil C-511 08 15.04.2010.pdf (453 KB) |

